
Der Arbeitsvertrag, Teil 2

Bevor es zum Arbeitsvertrag kommt, haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer in der Regel ein Einstellungsgespräch geführt. Dabei hat der Arbeitgeber die Pflicht, den Arbeitnehmer zu informieren über seine Aufgaben, die Verantwortung sowie über die Art der Tätigkeit und ihre Einordnung in den Ablauf des Betriebes. Über Unfall- und Gesundheitsgefahren muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ebenfalls aufklären.
Arbeitgeber darf keine falschen Erwartungen wecken
Datenschutz auch für Bewerber
Informationspflichten des Arbeitnehmers
Auch der Arbeitnehmer hat Pflichten vor der Einstellung. Er muss zum Beispiel den Arbeitgeber informieren über Tatsachen, die ihm für die beschriebene Stelle schlechthin ungeeignet erscheinen lassen oder, die ihm die Aufnahme der Arbeit zum vereinbarten Termin unmöglich machen. Eine Schwerbehinderung muss er nur dann von sich aus offenbaren, wenn er erkennen muss, dass er wegen der Behinderung die vorgesehene Arbeit nicht zu leisten vermag. Er ist verpflichtet, zulässige Fragen des Arbeitgebers zu beantworten, z. B. solche nach seinen beruflichen Kenntnissen und Erfahrungen. Häufig wird auch nach bestehenden Krankheiten gefragt. Diese Frage ist jedoch auf folgende Punkte beschränkt:
- Liegt eine Erkrankung vor, durch die die Eignung für die vorgesehene Arbeit auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist?
- Liegen ansteckende Krankheiten vor?
- Ist bei Arbeitsantritt oder in absehbarer Zeit mit einer Arbeitsunfähigkeit zu rechnen, z. B. geplante Reha-oder OP Maßnahme, oder eventuell eine bereits bestehende Erkrankung?